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   BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R   

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BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R (https://dejure.org/2008,2027)
BSG, Entscheidung vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R (https://dejure.org/2008,2027)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R (https://dejure.org/2008,2027)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosigkeit - kurzzeitige Beschäftigung - schwankende Wochenarbeitszeit - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze

  • openjur.de

    Arbeitslosigkeit; kurzzeitige Beschäftigung; schwankende Wochenarbeitszeit; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze; Erlöschen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze

  • Judicialis

    SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 2 S 1 Halbs 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 2 S 1 Halbs 2; ; SGB III F: 23.12.2003 § 119 Abs 3 S 1; ;... SGB III F: 21.07.1999 § 122 Abs 2 Nr 2; ; AFG F: 20.12.1988 § 102 Abs 1 S 1; ; AFG F: 20.12.1988 § 102 Abs 1 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 644 (Ls.)
  • NZA-RR 2009, 616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).

    Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).

    Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG betont, die erforderliche Ermittlung einer voraussichtlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit folge bei schwankenden Arbeitszeiten "aus dem Wesen der notwendigerweise vorausschauenden Betrachtung bei der Frage, ob eine Beschäftigung beitragspflichtig ist oder nicht" (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 - SozR 4100 § 102 Nr. 6).

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 12/87

    Erfüllung der für die Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfegewährung

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).

    Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 19/80, DBlR 2676a zu § 104 AFG; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 veröffentlicht in juris - und BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 R, DBlR 4591a zu § 102 AFG; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 25/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu § 102 AFG).

    Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).

    Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 22/84
    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).

    Die aus der Monatsarbeitszeit errechnete Wochenarbeitszeit (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84) ändert jedoch nichts daran, dass nach den bindenden Feststellungen des LSG gerade keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden vereinbart worden war.

    Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).

    Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).

  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Denn die persönliche Meldung soll nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 11 mwN).

    Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 mwN).

    Das BSG hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 14).

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Schon unter der Geltung des AFG hat das BSG zwischen dem beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung unterschieden (vgl BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    Die Merkmale des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sind deshalb nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragbar (vgl BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Schon unter der Geltung des AFG hat das BSG zwischen dem beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung unterschieden (vgl BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG), da insoweit keine Verfahrensrügen erhoben worden sind (vgl dazu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 61/95 - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 41/87

    Arbeitslosengeld - Einkommen - Anrechnung - Schätzung

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Gelegentlich ist eine Überschreitung indes nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar war und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt (vgl BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2; Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 119 RdNr 31; Steinmeyer in Gagel, SGB III mit SGB II, § 119 RdNr 101, Stand: Januar 2005; Coseriu/Jacob in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Komm, § 119 RdNr 50, Stand Juni 2008).
  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R

    Vorausschauende Beurteilung bei der Prüfung der Kurzzeitigkeit,

    Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
    Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 19/80, DBlR 2676a zu § 104 AFG; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 veröffentlicht in juris - und BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 R, DBlR 4591a zu § 102 AFG; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 25/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu § 102 AFG).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 25/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - alleiniger Gesellschafter und

  • BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 19/80
  • BSG, 30.05.1978 - 7 RAr 48/77

    Beschäftigung - Dauer - Beschränkung auf weniger als 20 Stunden - Beschränkung

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 61/95

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld - Ausübung einer die

  • BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 19/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - unzureichende Eigenbemühungen - Festlegung

    Vorliegend sind die Feststellungen für den Senat bindend, weil das LSG bei der Entscheidung von dem zutreffenden Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 23) .
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 3/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Zu berücksichtigen sind die Merkmale und Umstände, wie sie bei Beschäftigungsbeginn oder bei Änderung der Beschäftigung vorlagen (BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 10; BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 16 f) .

    Vielmehr war bereits mit dem Beginn der Tätigkeit ein - zeitlich nicht auf lediglich kurzzeitige Beschäftigungen begrenzter - Einsatz des Kläger bei einem Bedarf an Arbeitskräften vorgesehen (vgl zur Beschäftigung auf Abruf: BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3, RdNr 16 f, 21) .

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Vielmehr ist vorausschauend zu beurteilen (BSG 29.1.2008 - B 11 AL 52/07 R und B 11 AL 44/07 R; Söhngen in Eicher/Schlegel a.a.O. RdNr. 64), ob die 15-Stundengrenze überschritten wird oder nicht.
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