Rechtsprechung
BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- lexetius.com
Arbeitslosigkeit - kurzzeitige Beschäftigung - schwankende Wochenarbeitszeit - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze
- openjur.de
Arbeitslosigkeit; kurzzeitige Beschäftigung; schwankende Wochenarbeitszeit; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze; Erlöschen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Arbeitslosengeld - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze
- Judicialis
SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 2 S 1 Halbs 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 2 S 1 Halbs 2; ; SGB III F: 23.12.2003 § 119 Abs 3 S 1; ;... SGB III F: 21.07.1999 § 122 Abs 2 Nr 2; ; AFG F: 20.12.1988 § 102 Abs 1 S 1; ; AFG F: 20.12.1988 § 102 Abs 1 S 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Oder, 19.05.2004 - S 7 AL 628/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2006 - L 28 AL 165/04
- BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 185/06 B
- BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Papierfundstellen
- NZS 2009, 644 (Ls.)
- NZA-RR 2009, 616 (Ls.)
Wird zitiert von ... (49) Neu Zitiert selbst (14)
- BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83
Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).
Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG…, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG…, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).
In diesem Zusammenhang hat das BSG betont, die erforderliche Ermittlung einer voraussichtlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit folge bei schwankenden Arbeitszeiten "aus dem Wesen der notwendigerweise vorausschauenden Betrachtung bei der Frage, ob eine Beschäftigung beitragspflichtig ist oder nicht" (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 - SozR 4100 § 102 Nr. 6).
- BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 12/87
Erfüllung der für die Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfegewährung …
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (…Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (…vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 19/80, DBlR 2676a zu § 104 AFG; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 veröffentlicht in juris - und BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 R, DBlR 4591a zu § 102 AFG; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 25/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu § 102 AFG).
Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG…, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).
Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG…, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG…, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).
- BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 22/84
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).Die aus der Monatsarbeitszeit errechnete Wochenarbeitszeit (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84) ändert jedoch nichts daran, dass nach den bindenden Feststellungen des LSG gerade keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden vereinbart worden war.
Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG…, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).
Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG…, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG…, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).
- BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R
Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines …
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Denn die persönliche Meldung soll nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 11 mwN).Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (…vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 mwN).
Das BSG hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar ist (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 14).
- BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Schon unter der Geltung des AFG hat das BSG zwischen dem beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung unterschieden (…vgl BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).Die Merkmale des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sind deshalb nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragbar (vgl BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 mwN).
- BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R
Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Das LSG hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45;… BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 mwN). - BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83
Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit - …
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Schon unter der Geltung des AFG hat das BSG zwischen dem beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung unterschieden (vgl BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN;… BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5). - BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93
Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG), da insoweit keine Verfahrensrügen erhoben worden sind (vgl dazu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 61/95 - veröffentlicht in juris). - BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 41/87
Arbeitslosengeld - Einkommen - Anrechnung - Schätzung
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Gelegentlich ist eine Überschreitung indes nur dann, wenn sie nicht vorhersehbar war und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt (vgl BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2;… Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl 2007, § 119 RdNr 31; Steinmeyer in Gagel, SGB III mit SGB II, § 119 RdNr 101, Stand: Januar 2005; Coseriu/Jacob in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Komm, § 119 RdNr 50, Stand Juni 2008). - BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 53/99 R
Vorausschauende Beurteilung bei der Prüfung der Kurzzeitigkeit, …
Auszug aus BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R
Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (…vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 19/80, DBlR 2676a zu § 104 AFG; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 veröffentlicht in juris - und BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 R, DBlR 4591a zu § 102 AFG; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 25/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu § 102 AFG). - BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 25/06 R
Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - alleiniger Gesellschafter und …
- BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 19/80
- BSG, 30.05.1978 - 7 RAr 48/77
Beschäftigung - Dauer - Beschränkung auf weniger als 20 Stunden - Beschränkung …
- BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 61/95
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld - Ausübung einer die …
- BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 19/16 R
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - unzureichende Eigenbemühungen - Festlegung …
Vorliegend sind die Feststellungen für den Senat bindend, weil das LSG bei der Entscheidung von dem zutreffenden Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 23) . - BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 3/17 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht …
Zu berücksichtigen sind die Merkmale und Umstände, wie sie bei Beschäftigungsbeginn oder bei Änderung der Beschäftigung vorlagen (…BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 10; BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 16 f) .Vielmehr war bereits mit dem Beginn der Tätigkeit ein - zeitlich nicht auf lediglich kurzzeitige Beschäftigungen begrenzter - Einsatz des Kläger bei einem Bedarf an Arbeitskräften vorgesehen (vgl zur Beschäftigung auf Abruf: BSG vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3, RdNr 16 f, 21) .
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht …
Vielmehr ist vorausschauend zu beurteilen (BSG 29.1.2008 - B 11 AL 52/07 R und B 11 AL 44/07 R;… Söhngen in Eicher/Schlegel a.a.O. RdNr. 64), ob die 15-Stundengrenze überschritten wird oder nicht.
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 18 AL 215/10
Aufhebung von Alg/ Alhi-Bewilligung; kurzzeitige Beschäftigung; schwankende …
Die Kammer folge der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -.Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -.
Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (…vgl BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 19/80, DBlR 2676a zu § 104 AFG; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 veröffentlicht in juris - und BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 R, DBlR 4591a zu § 102 AFG; zuletzt BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 25/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu § 102 AFG - und nunmehr zu § 118 SGB III BSG, Urteile vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 52/07 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 2 - und - B 11 AL 44/07 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 3).
Dass die Überschreitungen der zulässigen Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden vereinbarungsgemäß in den Folgewochen oder -monaten ausgeglichen werden sollten und dies - bezogen auf den Gesamtzeitraum der am 31. Januar 2003 endenden Beschäftigung - möglicherweise umgesetzt worden ist, ist unerheblich (vgl BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R - aaO und - B 11 AL 52/07 R - aaO) nicht vor.
- BSG, 13.01.2012 - B 11 AL 100/11 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Arbeitslosigkeit - kurzzeitige …
Soweit die Klägerin die Auffassung äußert, die Entscheidung des LSG widerspreche auch dem Urteil des BSG vom 15.6.1988 (7 RAr 12/87 - Die Beiträge 1988, 286) und "die zu klärenden Rechtsfragen" seien ungeachtet der Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 29.10.2008 (B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 und B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 2) "weiterhin klärungsbedürftig", bezieht sie diese Entscheidungen ausdrücklich nicht in ihre Divergenzrüge ein; sie will einzig auf die - vermeintliche - Divergenz zu den Entscheidungen vom 15.5.1985 und 22.8.1984 abstellen.Die Klägerin hätte also auf die Entscheidungen des Senats vom 29.10.2008 (B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 18 und B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 2 RdNr 15) näher eingehen müssen, die sich - wie sie selbst vorträgt - ausdrücklich mit der Entscheidung des BSG vom 22.8.1984 befasst haben.
Die Beschwerdebegründung versäumt es auch, sich mit den - teilweise bereits vom LSG zitierten - Ausführungen des BSG (vgl SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 RdNr 21 sowie SozR 3-4100 § 104 Nr. 16) und des Schrifttums zum Arbeitsverhältnis auf "Abruf" auseinanderzusetzen.
Soweit die Klägerin eine Klärungsbedürftigkeit insbesondere hinsichtlich der zu (2) aufgeworfenen Frage daraus abzuleiten versucht, dass sie die Entscheidungen des Senats vom 29.10.2008 (B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 2 und B 11 AL 44/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 3) einer Kritik unterzieht, genügt dies für eine Darlegung einer (erneuten) Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - auch der Frage (5) - nicht.
In der Beschwerdebegründung ist im Übrigen auch nicht erwähnt worden, dass es sich in der Entscheidung des Senats vom 29.10.2008 (B 11 AL 44/07 R, aaO) um dieselbe Arbeitgeberin wie im Fall der Klägerin und - ausgehend von ihrem Vortrag - um eine ähnliche Vertragsgestaltung gehandelt hatte.
- BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R
Arbeitslosigkeit - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 SGB …
War die Vereinbarung des Klägers mit dem Arbeitgeber von vornherein auf die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze angelegt, kommt - anders als die Revision meint - die zur Ermittlung einer voraussichtlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bei schwankenden Arbeitszeiten ergangene Rechtsprechung des BSG schon im Ansatz nicht zum Tragen (hierzu im Einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). - LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2012 - L 8 AL 253/07
Arbeitslosenversicherung - kurzzeitige Beschäftigung - schwankende Arbeitszeit - …
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass sich die Frage, ob eine Beschäftigung kurzzeitig ist, zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen und darüber hinaus nach einer prognostischen Einschätzung, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, richtet (vgl. dazu die den Beteiligten bekannten Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 23. März 2006 - L 28 AL 155/04 - und vom 20. Oktober 2006 - L 28 AL 165/04 [bestätigend Urteil des BSG vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R - in SozR 4-4300 § 118 Nr. 3] mit weiteren Nachweisen; siehe auch Urteil vom 15. September 2011 - L 18 AL 215/10 - ebenfalls mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).Dass die Überschreitungen der zulässigen Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden vereinbarungsgemäß in den Folgewochen oder -monaten ausgeglichen werden sollten und dies - bezogen auf den Gesamtzeitraum der am 31. Januar 2003 endenden Beschäftigung - möglicherweise umgesetzt worden ist, wie die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens näher dargelegt hat, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R - aaO und - B 11 AL 52/07 R - aaO, siehe auch zuletzt Beschluss des BSG vom 13. Januar 2012 - B 11 AL 100/11 B -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren verworfen wurde) nicht vor.
- SG Dresden, 23.04.2009 - S 35 AL 89/08
Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen Überschreitens der …
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Überschreitung gelegentlich und dabei vorhersehbar ist, ist insbesondere die gewählte vertragliche Vereinbarung (vgl. BSG, Urteile vom 29.10.2008, B 11 AL 44/07 R; B 11 AL 52/07 R, zitiert nach JURIS).Dass die erfolgten Überschreitungen der zulässigen Wochenarbeitszeit von unter 15 Stunden entsprechend des Arbeitsvertrages dann in den Folgewochen ausgeglichen werden sollten, ist insoweit unerheblich (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 29.10.2008, B 11 AL 44/07 R; B 11 AL 52/07 R,).
Die dortige Rechtssprechung ist auf die hier erforderliche Prüfung des Begriffs der Arbeitslosigkeit nicht übertragbar (so BSG, Urteile vom 29.10.2008 B 11 AL 44/07 R; B 11 AL 52/07 R,).
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2012 - L 12 AL 1241/10 Die Frage, ob eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit auf weniger als 15 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflege oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt und damit "kurzzeitig" sei, sei aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme zu beantworten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -).
Dass die Tätigkeit des Klägers nach seinen Angaben diesen erwarteten zeitlichen Umfang in der ersten Aprilwoche nicht erreicht habe, sei für die vorausschauende Betrachtung unerheblich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -).
Die Prüfung, ob Kurzzeitigkeit der Beschäftigung anzunehmen ist oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des BSG bei Beginn oder einer Änderung der Beschäftigung vorzunehmen (bspw. BSG, Urteile vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 53/99 - vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 44/07 R -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2011 - L 7 AL 61/10
Arbeitslosigkeit; Arbeitszeit von mehr als 15 Wochenstunden; Durchschnittliche …
Die Antwort auf die Frage, wann eine Beschäftigung die zeitliche Grenze des § 119 Abs. 3 SGB III überschreitet, ist unter Heranziehung der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Vorgängervorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entwickelten Kriterien vorzunehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 = juris Rz 16 [zu dem bis 31. Dezember 2004 geltenden § 118 SGB III unter ausdrücklicher Nennung des anschließend geltenden vergleichbaren § 119 Abs. 3 SGB III]; Urteil des Senats vom 30. April 2009 - L 7 AL 51/08 = juris Rz 18).Dennoch hat sich in der Sache insoweit nichts geändert und kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach es für die Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung vorrangig auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft, ankommt (zu Nachweisen dieser Rechtsprechung siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 = juris Rz 16).
dd) Es spielt keine Rolle, ob bezogen auf die gesamte Zeit des Arbeitslosengeldbezugs die Kurzzeitigkeitsgrenze im Durchschnitt möglicherweise nicht überschritten wurde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 3 = juris Rz 17).
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